Die Gemeindevertretung der Gemeinde Mainhausen hat am 12.11.2020 die Einführung wiederkehrender Straßenbeiträge beschlossen. In § 2 der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge (WStrBS) sind folgende Abrechnungsgebiete festgelegt worden:

Abrechnungsgebiet 1:
Sämtliche Verkehrsanlagen im Ortsteil Mainflingen

Abrechnungsgebiet 2:
Sämtliche Verkehrsanlagen im Ortsteil Zellhausen

Abrechnungsgebiet 3:
Sämtliche Verkehrsanlagen der Gewerbegebiete in Zellhausen
(Gewerbegebiet Süd, (Ostring) und Gewerbegebiet Ost (Jahnstraße)

Abrechnungsgebiet 4:
Waldrandsiedlung/Am Schwalbennest

Abrechnungsgebiet 5:
Am Bahnhof/Forsthaussiedlung

Die Abrechnungsgebiete 4 & 5 können nicht mit den beiden Ortsteilen verbunden werden, da sie mehr als 150 Meter davon entfernt liegen. Diese fünf Bereiche gelten jeweils als ein Abrechnungsgebiet, bei dem bei Um- oder Ausbaumaßnahmen alle Grundstücke gemeinsam herangezogen werden. Kosten für Reparaturen und Instandhaltung werden generell nicht mit einbezogen. Notwendige Investitionen und deren Kosten werden als Projekte über einen Zeitraum von drei bis fünf Jahre zusammengefasst.


Der Anteil der Gemeinde und der Anteil der Bürger an den Projektkosten wird prozentual fest verteilt. Der Anteil der Gemeinde wird mindestens 25% betragen müssen, da dies gesetzlich vorgegeben ist. Über die tatsächliche prozentuale Verteilung wird endgültig beraten und entschieden, sobald verlässliche Zahlen über die Größe der Abrechnungsgebiete bzw. der Verteilungsschlüssel aufgrund der unterschiedlichen Bauausführungen in den fünf Bereichen bekannt sind. Der sich aus dem prozentualen Anteil errechnete Bürgeranteil der Kosten wird auf alle Eigentümer im Abrechnungsgebiet entsprechend der Grundstückgröße, multipliziert mit einem individuellen Nutzungsfaktor, umgelegt. Der Nutzungsfaktor errechnet sich anhand der vorhandenen Bebaubarkeit, der Baumassenzahl oder den Angaben im Bebauungsplan. Dabei wird auch die Anzahl der Geschosse berücksichtigt. Als Grundstücksfläche wird die Größe gemäß Grundbuch herangezogen. Für Grundstücke im unbeplanten Innenbereich gelten Sonderregelungen.

Bei Grundstücken, die gewerblich oder industriell genutzt werden, wird der Nutzungsfaktor erhöht. Für Gartengrundstücke oder landwirtschaftliche Grundstücke, die an einer Straße liegen, gelten Sonderregelungen. Es ist eine Überleitregelung von 25 Jahren vorgesehen. Daraus folgt, dass Personen, die z.B. vor 10 Jahren an die Gemeinde den Einmalbeitrag bezahlt haben, die nächsten 15 Jahre „verschont“ werden.


Diese Regelung wird auch bei Neubaugebieten angewendet, bei denen erst kürzlich die Verkehrsanlagen errichtet wurden und entsprechende Beträge im Kaufpreis für das Familienwohnheim enthalten waren. Diese Grundstücke werden auf eine Dauer von 25 Jahren in die Verteilung des abzurechnenden Erschließungsaufwandes nicht einbezogen.

Wie werden „wiederkehrende Straßenbeitrage“ definiert?

Die Erhebung von Straßenbeiträgen ist eine „KANN“ Bestimmung (siehe kommunales Abgabengesetz).
Mit den wiederkehrenden Straßenbeiträgen wird ein Teil der Investitionskosten für grundhafte Erneuerungen von öffentlichen Straßen und Plätzen durch die Grundstückseigentümer/innen der Gemeinde Mainhausen refinanziert. Der wiederkehrende Straßenbeitrag hat gegenüber dem einmaligen Straßenbeitrag den Vorteil, dass nicht mehr wenige Betroffene viel zahlen, sondern die Beitragslast auf eine Vielzahl von Beitragszahlern in einem Abrechnungsgebiet verteilt werden. Gleichzeitig entsteht eine kalkulier- und planbare Belastung der Betroffenen über mehrere Jahre.

Beiträge werden nur dann erhoben, wenn in einem Abrechnungsgebiet auch grundhafte Straßenbaumaßnahmen durchgeführt werden. Die bereits belasteten Grundstücke bleiben für den Zeitraum von wenigstens 5 Jahren und längstens 25 Jahren ab dem Zeitpunkt der vertraglichen und persönlichen Beitragspflicht beitragsfrei (Verschonungsregelung). Bereits gezahlte Straßenbeiträge werden somit verrechnet.

Vorteile des „wiederkehrenden Straßenbeitrages“

  • vorhersehbare Belastung der Beitragszahler/innen über mehrere Jahre
  • solidarische Verteilung, da alle Betroffene das gleiche Straßennetz nutzen (Solidargemeinschaft)
  • keine monetäre Doppelbelastung bei Grundstücken, die mehrfach erschlossen sind
  • kontinuierliche Planungsmöglichkeiten der Kommune garantieren ein gut ausgebautes
    Straßennetz
  • transparentes und effizientes Verfahren
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