F: Das Gebäude hat nur 1 Vollgeschoss aber im Bebauungsplan ist eine 2 geschossige Bebaubarkeit festgesetzt. Was ist anzunehmen?
A: Wenn ein Bebauungsplan vorliegt, ist die dort festgelegte Bebaubarkeit für die Kalkulation der wiederkehrenden Straßenbeiträge anzunehmen.
F: Mein Grundstück ist nur zu einem Teil bebaut, gilt zur Berechnung trotzdem die komplette Grundstücksgröße oder nur die bebaute Fläche?
A: Für die Kalkulation ist die komplette Grundstücksgröße relevant. Ist ein Grundstück tiefer als 40m, wurde eine sogenannte „Tiefenbegrenzung“ durchgeführt. In diesen Fällen wird die Grundstückfläche, welche tiefer als 40m ist, mit einem Faktor von 0,25 angerechnet. Überschreitet die bauliche oder gewerbliche Nutzung des Grundstücks die 40m tiefe, so ist zusätzlich die übergreifende Fläche dem Innenbereich zu zurechnen.
F: Wie hoch ist der zu zahlende Beitrag?
A: Der zu zahlende Beitrag wird erst im Rahmen einer Sanierungsmaßnahme kalkuliert. Bevor der Beitrag festgelegt werden kann, muss die Kanal- und Straßenzustandserfassung ausgewertet werden und anhand dessen ein Sanierungskonzept für die nächsten Jahre aufgestellt werden. Die Kosten werden anschließend Maßnahmenbezogen im jeweiligen Abrechnungsgebiet gemäß der Satzung aufgeteilt.
F: In welchem Turnus werden die wiederkehrenden Straßenbeiträge abgerechnet? Ist der Beitrag als Vorausleistung zu Zahlen oder rückwirkend?
A: Der Abrechnungsturnus ist jährlich und Maßnahmenbezogen.
F: Wenn in der Abrechnungsperiode keine Maßnahmen im Abrechnungsgebiet geplant sind, müssen dann trotzdem Beiträge gezahlt werden?
A: Nein. Die wiederkehrenden Straßenbeiträge sind komplett Maßnahmenbezogen. Das heißt, wenn keine Maßnahmen im Abrechnungsgebiet geplant sind, müssen auch keine Beiträge gezahlt werden.
F: Wie lang ist eine Abrechnungsperiode?
A: Die Abrechnungsperiode gilt für 4 bzw. 5 Jahre.
F: Wie setzt sich der wiederkehrende Straßenbeitrag zusammen (wie wird dieser berechnet)?
A: Der Beitrag wird berechnet aus Grundstücksgröße, Geschossigkeit und dem Artzuschlag (bspw. Gewerbe). Bei einem Geschoss ist der Faktor der Geschossigkeit 1, bei 2 Geschossen ist der Faktor 1,25. Die Grundstücksgröße wird mit dem Faktor multipliziert. Dies ergibt die sogenannte Veranlagungsfläche, welche für die Beiträge relevant ist. Durch gewerbliche Nutzung mit Publikums- /Lieferverkehr o.ä. wird je nach Nutzung ein Artzuschlag von 10% oder 20% auf die Veranlagungsfläche aufgerechnet. Jedes Abrechnungsgebiet hat je nach Sanierungsplanung einen eigenen Beitragssatz, welcher pro m² Veranlagungsfläche berechnet wird.
Beispiel:
Grundstücksgröße 500m² mit 2 Geschossen = 500 x 1,25 = 625 m² Veranlagungsfläche
F: Zählen Erschließungsbeiträge als gezahlte Straßenbeiträge und kommen diese Grundstücke in die Verschonung?
A: In den Erschließungsbeiträgen sind in der Regel auch Beiträge für die Straßenerschließung enthalten. Der Anteil muss aus dem Bescheid entnommen werden. Auch hier tritt die Verschonungsregelung ein.
F: Wie lange bleibt die Verschonung bestehen? Was ist wenn der einmalig gezahlte Beitrag vor den 25 Jahren aufgebraucht ist?
A: Laut Satzung bleibt man 25 Jahre ab dem Bescheid-Datum von den wiederkehrenden Straßenbeiträgen verschont. Egal wie hoch der Betrag der einmaligen Beiträge war.
F: Die Erschließungskosten wurden durch den Bauträger gezahlt. Die Kosten wurden auf alle Käufer im Gebiet umgelegt. Der genaue Beitrag für die Straßenerschließung geht dort nicht hervor. Wie bekommen wir den Erschließungsbeitrag ermittelt, welcher für die Verschonung der WSB relevant ist.
A: Dies muss mit dem jeweiligen Bauträger geklärt werden, da die Erschließungskosten auf alle Eigentümer im Gebiet umgelegt werden muss.
F: Ich habe einen Fragebogen für ein Grundstück erhalten, welches nicht mehr in meinem Besitz ist. Was ist zu tun?
A: Bitte teilen Sie uns über die Rücksendung des Fragenbogens, die Anschrift und Namen der neuen Eigentümer mit (falls vorhanden).
F: Fallen Neubaugebiete in die Berechnung der Wiederkehrenden Straßenbeiträge?
A: Nein, diese werden über die erstmaligen Erschließungskosten abgerechnet.
F: Wann sind Wiederkehrende Straßenbeiträge fällig?
A: Diese sind nur bei grundhaften Sanierungen fällig. Neubauprojekte zählen nicht dazu.
F: Muss ich künftig auch die Sanierungskosten von Kreis- und Landesstraßen tragen?
A: Nein, für diese Kosten kommen weiterhin Kreis- und Land auf.